Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Rehm GmbH (Stand: 01. Juli 2026)

1. Allgemeines

1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Rehm GmbH, Xantener Straße 1, 67583 Guntersblum, gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Individuelle Vereinbarungen gehen vor. Die AGB gelten in der bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung; für künftige Geschäfte gelten sie, wenn bei deren Abschluss auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Rehm GmbH ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat; die Annahme eines Auftrags oder die vorbehaltlose Leistungserbringung gilt nicht als Zustimmung.

1.3 Arbeitstage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz der Rehm GmbH.

1.4 Bei Widersprüchen gilt, soweit nicht abweichend vereinbart, folgende Rangfolge: (i) Einzelvertrag oder Auftragsbestätigung, (ii) ausdrücklich einbezogene Leistungsbeschreibung oder Angebot, (iii) diese AGB. Wirksam einbezogene Lizenz- und Geschäftsbedingungen von Herstellern gehen nur hinsichtlich der in Ziffer 5.1 genannten Nutzungsrechte und Herstellerleistungen vor.

2. Angebote, Vertragsschluss, Form

2.1 Angebote der Rehm GmbH sind freibleibend, soweit sie nicht als bindend bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist angeben. Lieferungen von Produkten Dritter stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern die Rehm GmbH rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Störung nicht zu vertreten hat; in diesem Fall kann sie vom Vertrag zurücktreten, informiert den Vertragspartner unverzüglich und erstattet geleistete Zahlungen.

2.2 Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform, beidseitige Unterzeichnung oder Beginn der Durchführung zustande. Die Rehm GmbH ist zu zumutbaren, für den Vertragspartner selbstständig nutzbaren Teilleistungen berechtigt; diese können gesondert abgerechnet werden.

2.3 Rechtsgeschäftliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vertragsabreden bleiben unberührt (§ 305b BGB).

3. Vergütung und Zahlung

3.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Rechnungen und Leistungsnachweise dürfen elektronisch an die vom Vertragspartner benannte Adresse übermittelt werden; dieser hält die Kontaktdaten aktuell. Das Zahlungsziel beträgt 30 Kalendertage ab Rechnungszugang.

3.2 Der Vertragspartner kommt mit Ablauf des Zahlungsziels ohne Mahnung in Verzug; im Übrigen gilt § 286 BGB. Der Verzugszinssatz beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB); weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3.3 Aufrechnen kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen solcher Forderungen oder wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.

3.4 Bei Verzug mit einer fälligen, nicht nur unerheblichen Zahlung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist kann die Rehm GmbH ausstehende Leistungen aus dem betroffenen Vertragsverhältnis bis zur Begleichung vorübergehend aussetzen, sofern dem Vertragspartner insoweit kein berechtigtes Zurückbehaltungsrecht zusteht; Termine verlängern sich entsprechend. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

4. IT-Beratungs- und Projektleistungen

4.1 Beratungs-, Implementierungs- und Projektleistungen erbringt die Rehm GmbH als Dienstleistungen (§§ 611 ff. BGB) nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und unter Berücksichtigung des für die jeweilige Leistung einschlägigen Stands der Technik. Ein bestimmter Erfolg wird nur geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich in Textform vereinbart ist.

4.2 Tätigkeits- und Leistungsnachweise dienen ausschließlich dem Nachweis der aufgewendeten Zeiten; eine werkvertragliche Abnahme ist nicht geschuldet. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen zehn Arbeitstagen nach Zugang begründete Einwendungen in Textform erhebt; hierauf wird bei Übersendung gesondert hingewiesen. Die Genehmigungswirkung erfasst nur Art, Umfang und zeitliche Zuordnung des Aufwands; Einwendungen gegen die Vertragsgemäßheit der Leistungen bleiben unberührt.

4.3 Ist ausnahmsweise ausdrücklich ein Werk vereinbart, gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Abnahmebestimmungen, hilfsweise die §§ 640 ff. BGB.

4.4 Aufwandsschätzungen sind indikativ und keine Zusicherung des Gesamtaufwands, soweit kein Festpreis in Textform vereinbart ist; abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Verrechnungssätzen. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, informiert die Rehm GmbH den Vertragspartner und stimmt das weitere Vorgehen ab.

4.5 Vom Vertragspartner verursachte Warte-, Stillstands- und Ausfallzeiten werden nach den für den eingeplanten Mitarbeiter vereinbarten Verrechnungssätzen vergütet, soweit ein anderweitiger Einsatz trotz zumutbarer Bemühungen nicht möglich ist; der Nachweis eines geringeren Ausfalls bleibt dem Vertragspartner vorbehalten. Bei vereinbartem Mindestabnahmevolumen erfolgt Anrechnung; eine doppelte Berechnung erfolgt nicht.

4.6 Die Rehm GmbH darf eigene Mitarbeiter und fachlich geeignete Unterauftragnehmer einsetzen und eingesetzte Personen durch vergleichbar qualifizierte ersetzen, soweit nicht die persönliche Leistungserbringung vereinbart ist; über den Austausch namentlich vereinbarter Personen wird vorab informiert. Datenschutzrechtliche, regulatorische und einzelvertragliche Anforderungen bleiben unberührt; die Rehm GmbH bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

4.7 Leistungsänderungen: Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs setzt die Rehm GmbH erst um, wenn die Parteien die Änderung und ihre Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine in Textform vereinbart haben; bis dahin gilt der bisherige Leistungsumfang, soweit zumutbar. Nicht nur unerheblicher Aufwand für die Prüfung eines Änderungsverlangens wird nach den vereinbarten Sätzen vergütet, wenn die Rehm GmbH vor Beginn der Prüfung hierauf hingewiesen hat.

4.8 Die Rehm GmbH erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung; Leistungen mit rechtlichem, regulatorischem, datenschutzrechtlichem oder Compliance-Bezug sind technische und organisatorische Unterstützung. Die abschließende rechtliche Bewertung, die Auswahl der anzuwendenden Anforderungen und darauf beruhende Entscheidungen obliegen dem Vertragspartner.

4.9 Projektpläne, Termine und Meilensteine sind unverbindliche Planungsangaben, soweit sie nicht in Textform als verbindlich vereinbart sind. Verbindliche Fristen beginnen erst, wenn die für den jeweiligen Leistungsschritt erforderliche Mitwirkung vollständig erbracht ist; von der Rehm GmbH nicht zu vertretende Verzögerungen verlängern Termine um ihre Dauer zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit.

5. Softwarelizenzen und Produkte Dritter

5.1 Bei Vertrieb oder Überlassung von Software oder sonstigen Produkten Dritter richten sich Umfang und Inhalt der Nutzungsrechte sowie herstellerseitige Wartungs-, Support- und Garantieleistungen nach den Lizenz- und Geschäftsbedingungen des jeweiligen Herstellers, insbesondere dessen EULA, in der dem Vertragspartner vor Vertragsschluss zugänglich gemachten Fassung. Die Rehm GmbH schuldet die Verschaffung der vereinbarten Lizenz bzw. des Leistungsanspruchs gegenüber dem Hersteller; gesetzliche Ansprüche gegen die Rehm GmbH bleiben nach Maßgabe des Einzelvertrags und dieser AGB unberührt. Für Open-Source-Software gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.

5.2 Soweit die Rehm GmbH selbst Nutzungsrechte einräumt, werden diese erst mit vollständiger Zahlung der jeweiligen Vergütung eingeräumt; bis dahin ist die Nutzung vorläufig und widerruflich gestattet und kann bei Zahlungsverzug nach erfolgloser Nachfrist widerrufen werden. Die Bereitstellung von Lizenzschlüsseln und Lizenznachweisen kann ebenfalls von vollständiger Zahlung abhängig gemacht werden. Bei Rechtseinräumung unmittelbar durch den Hersteller gelten dessen Bedingungen (Ziffer 5.1).

5.3 Projektergebnisse und Know-how: Der Vertragspartner erhält mit vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht unterlizenzierbares Recht, individuell für ihn erstellte Projektergebnisse für eigene interne Geschäftszwecke sowie, soweit vereinbart, in verbundenen Unternehmen zu nutzen, einschließlich der hierfür erforderlichen Vervielfältigung, Sicherung und Bearbeitung. Die Nutzung durch beauftragte externe Dienstleister ausschließlich im Auftrag des Vertragspartners ist gestattet und gilt nicht als Unterlizenzierung; der Vertragspartner verpflichtet die Dienstleister angemessen zur Vertraulichkeit. Alle Rechte an Methoden, Vorlagen, Skripten, Werkzeugen, generischen Konfigurationen, wiederverwendbaren Komponenten sowie vorbestehendem oder fortentwickeltem Know-how verbleiben bei der Rehm GmbH; allgemeines Erfahrungswissen darf sie für andere Projekte nutzen, soweit keine vertraulichen Informationen offenbart werden. Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcode, Entwicklungsdokumentationen oder internen Werkzeugen besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Für enthaltene Bestandteile Dritter einschließlich Open-Source-Software gelten vorrangig deren Lizenzbedingungen.

5.4 Die Rehm GmbH haftet nicht dafür, dass Produkte Dritter über die vereinbarte oder vom Hersteller dokumentierte Funktionalität hinaus bestimmte Anforderungen erfüllen; ihre Verantwortung für eigene Beratungs-, Auswahl-, Installations- und Integrationsleistungen und die Haftung nach Ziffer 9 bleiben unberührt.

5.5 Änderungen, Einschränkungen oder Einstellungen von Produkten, Schnittstellen, Lizenzmodellen oder technischen Standards Dritter können Anpassungen erforderlich machen; Anpassungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet und werden nach den vereinbarten Sätzen vergütet; über erkennbare Auswirkungen informiert die Rehm GmbH. Für Beeinträchtigungen durch nachträgliche Änderungen des Vertragspartners oder Dritter, nicht vertragsgemäße Nutzung, nicht unterstützte Systemumgebungen oder Nichtbeachtung von Herstellerhinweisen haftet die Rehm GmbH nicht, soweit sie diese nicht zu vertreten hat.

6. Wartung und Support

6.1 Wartungs- und Supportleistungen bedürfen gesonderter Vereinbarung. Bei vermittelten oder weiterverkauften Herstellerleistungen gelten Umfang, Reaktionszeiten und Laufzeiten der Herstellerbedingungen; geschuldet ist die Verschaffung des Anspruchs. Ohne abweichende Vereinbarung bestehen keine bestimmten Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten und keine Verpflichtung zur Erreichbarkeit zu bestimmten Zeiten oder zur Vorhaltung eines Bereitschaftsdienstes.

7. Hardwarelieferungen

7.1 Die Ziffern 7.2 bis 7.4 gelten nur für die Lieferung körperlicher Waren. Die Versendungsgefahr geht mit Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Vertragspartner über; Transportschäden oder -verluste sind unverzüglich in Textform anzuzeigen, die Ware ist einschließlich Verpackung zur Prüfung bereitzuhalten.

7.2 Eigentumsvorbehalt: Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Rehm GmbH; Zugriffe Dritter sind unverzüglich anzuzeigen. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erwirbt die Rehm GmbH (Mit-)Eigentum im Verhältnis der Werte. Die Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr ist gestattet; die daraus entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner in Höhe des Rechnungsbetrags im Voraus an die Rehm GmbH ab, die die Abtretung annimmt; die Einziehungsermächtigung des Vertragspartners erlischt bei Zahlungsverzug.

7.3 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt die Rehm GmbH auf Verlangen Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.

7.4 Für beiderseitige Handelsgeschäfte gilt § 377 HGB; im Übrigen sind offensichtliche Mängel binnen zehn Arbeitstagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel binnen 20 Arbeitstagen nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Mängelansprüche wegen gelieferter Waren verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang; dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 9.1, für Ansprüche aus Delikt und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für den Rückgriff in der Lieferkette (§§ 445a, 445b, 478 BGB).

8. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner erbringt die erforderlichen Mitwirkungsleistungen (insbesondere Informationen, Systemzugänge, Infrastruktur, Vor-Ort-Voraussetzungen) rechtzeitig und unentgeltlich. Er benennt einen fachlich geeigneten Ansprechpartner nebst Vertretung und stellt sicher, dass erforderliche Entscheidungen rechtzeitig getroffen werden; Verzögerungen durch ausstehende Entscheidungen gelten als unterbliebene Mitwirkung.

8.2 Der Vertragspartner hält alle betroffenen Daten als rekonstruktionsfähige Sicherungskopie bereit und sichert seine Daten arbeitstäglich sowie zusätzlich vor risikoträchtigen Maßnahmen, auf die die Rehm GmbH hinweist. Soweit Datensicherung nicht ausdrücklich beauftragt ist, verbleibt die Verantwortung hierfür beim Vertragspartner.

8.3 Der Vertragspartner steht dafür ein, dass Software, Daten und Materialien, deren Installation, Verarbeitung oder Nutzung er beauftragt, frei von entgegenstehenden Rechten Dritter sind bzw. die erforderlichen Rechte und Lizenzen vorliegen. Er stellt die Rehm GmbH von berechtigten Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten frei, soweit diese auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung dieser Pflicht beruhen. Die Rehm GmbH informiert den Vertragspartner unverzüglich über entsprechende Ansprüche und überlässt ihm, soweit zumutbar, deren Abwehr. Die Rehm GmbH wird Ansprüche ohne vorherige Abstimmung mit dem Vertragspartner weder anerkennen noch vergleichen; ein Vergleich, der Verpflichtungen der Rehm GmbH begründet, bedarf ihrer Zustimmung.

8.4 Bei Verletzung von Mitwirkungspflichten verlängern sich Termine angemessen; Mehraufwände sowie Warte- und Stillstandszeiten werden nach Ziffer 4.5 vergütet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der Rehm GmbH bleiben unberührt.

8.5 Die Rehm GmbH darf auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der vom Vertragspartner oder seinen Dienstleistern bereitgestellten Informationen, Daten und Systembeschreibungen vertrauen; eine eigenständige Validierung schuldet sie nur bei ausdrücklicher Beauftragung oder erkennbaren Zweifeln. Über relevante Änderungen informiert der Vertragspartner unverzüglich.

8.6 Der Vertragspartner prüft die für ihn erstellten Projektergebnisse vor produktiver Nutzung aus seiner fachlichen und betrieblichen Sicht sowie auf Vereinbarkeit mit seinen regulatorischen und informationssicherheitsbezogenen Anforderungen und erteilt die Produktivfreigabe; die Rehm GmbH unterstützt nach Maßgabe des vereinbarten Leistungsumfangs. Ihre Verantwortung für die vertragsgemäße technische Leistungserbringung bleibt unberührt.

8.7 Erkennt die Rehm GmbH ein erhebliches, unmittelbar drohendes Risiko für die Sicherheit oder Verfügbarkeit von Systemen oder Daten, darf sie betroffene Tätigkeiten oder Zugriffe vorübergehend aussetzen, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist; sie informiert den Vertragspartner unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen ab. Vom Vertragspartner verursachte Warte- und Stillstandszeiten richten sich nach Ziffer 4.5.

9. Haftung

9.1 Die Rehm GmbH haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen), bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Rehm GmbH nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Betragsmäßige Haftungsgrenzen können im Einzelvertrag vereinbart werden.

9.3 Soweit kein Fall der Ziffer 9.1 vorliegt, ist die Haftung für den Verlust von Daten auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung nach Ziffer 8.2 entstanden wäre.

9.4 Ein Mitverschulden des Vertragspartners, insbesondere die Verletzung von Mitwirkungspflichten, ist anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren – ausgenommen Ansprüche nach Ziffer 9.1 – in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.

9.5 Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Rehm GmbH sowie für eine etwaige deliktische Haftung; eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung ist mit ihnen nicht verbunden.

9.6 Höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare, nicht zu vertretende Hindernisse (z. B. Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Arbeitskampf, behördliche Eingriffe) verlängern Leistungsfristen um die Dauer der Störung zuzüglich angemessener Anlauffrist; der Vertragspartner wird unverzüglich informiert. Der Ausfall eines Vorlieferanten zählt nur hierzu, wenn er selbst auf einem solchen Ereignis beruht und nicht durch zumutbare Ersatzbeschaffung abwendbar ist. Dauert die Störung länger als drei Monate, kann jede Partei bezüglich des betroffenen einmaligen Leistungsteils zurücktreten bzw. ein betroffenes Dauerschuldverhältnis außerordentlich kündigen; ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und gelieferte Produkte bleiben vergütungspflichtig.

10. Datenschutz und Vertraulichkeit

10.1 Die Rehm GmbH verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit DSGVO und BDSG; Einzelheiten ergeben sich aus ihren Datenschutzhinweisen. Für eine Verarbeitung im Auftrag schließen die Parteien vor Verarbeitungsbeginn eine Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO.

10.2 Die Parteien behandeln Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie erkennbar vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Die Offenlegung an Mitarbeiter, berufliche Berater und zulässige Unterauftragnehmer ist gestattet, soweit diese die Informationen benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind; gesetzliche, behördliche und gerichtliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung werden, rechtmäßig vorbekannt waren, von berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt oder ohne Verwendung der vertraulichen Informationen unabhängig entwickelt wurden. Die Pflicht besteht fünf Jahre nach Vertragsende fort; gesetzliche Geheimhaltungspflichten und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben zeitlich unberührt.

10.3 Nach Vertragsende gibt jede Partei auf Verlangen vertrauliche Informationen der anderen Partei zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Dokumentations- und Beweissicherungsinteressen entgegenstehen; Sicherungskopien dürfen bis zur routinemäßigen Löschung vertraulich aufbewahrt werden.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist für Klagen des Vertragspartners ausschließlicher Gerichtsstand Mainz. Die Rehm GmbH ist daneben berechtigt, den Vertragspartner an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

11.3 Unwirksame oder nicht einbezogene Bestimmungen lassen den Vertrag im Übrigen unberührt; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

11.4 Vertragssprache: Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen ausschließlich der Information. Bei Abweichungen und Auslegungsfragen ist die deutsche Fassung maßgeblich, soweit rechtlich zulässig.

11.5 Außenwirtschaftsrecht: Die Parteien beachten das anwendbare Exportkontroll-, Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht. Der Vertragspartner stellt die erforderlichen Angaben zu Empfänger, Endverwender, Endverwendung und Bestimmungsland bereit. Die Rehm GmbH ist nicht zur Leistung verpflichtet, soweit deren Erbringung gegen ein anwendbares Verbot verstieße oder eine erforderliche Genehmigung nicht vorliegt.

Guntersblum, den 01. Juli 2026